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Verkehrsunfallrecht

Unfall - und keine Schuld? Verschenken Sie kein bares Geld, denn die Anwaltskosten werden in der Regel erstattet! Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall scheuen Geschädigte oft den Weg zum Anwalt und „verschenken“ damit häufig Ersatzansprüche, die ihnen in Wirklichkeit zustehen, z. B. Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und vieles mehr. Erleidet jemand schuldlos einen Unfall, so ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne diesen stehen würde.

Zu ersetzen sind auch notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, mithin grundsätzlich auch die Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird. Nur dann, wenn dies ganz und gar nicht erforderlich erscheint, wird der Gang zum Rechtsanwalt als „entbehrlich“ angesehen (z. B. bei Bagatellschäden mit eindeutig geklärter Schuldfrage). Es kommt darauf an, wie ein „vernünftig handelnder Geschädigter“ sich verhält. Er wird sicherlich nicht in der Lage sein, wenn sein Pkw beschädigt ist, den Minderwert oder, wenn er verletzt ist, seinen Schmerzensgeldanspruch zu bemessen. Hier ist stets anwaltlicher Rat gefragt, so dass die Anwaltskosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer erstattet werden müssen. Die Erstattungsfähigkeit ist daher der Grundsatz, von dem die Rechtsprechung nur in extrem einfach gelagerten Fällen eine Ausnahme zulässt.

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